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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Zum neuen 

Urheberrecht

Welche Probleme birgt das neue Urheberrecht für die sogenannte Wissensgesellschaft, für die  Nutzer von CDs, DVDs etc, die sich beispielsweise eine Privatkopie ziehen wollen?   

Sind Kopierprogramme demnächst alle verboten? Was gilt als Umgehung des Kopierschutzes? 

cdrom.jpg (8981 Byte)

Wir befassen uns auf anderen Seiten mit Fragen verbotener Urheberrechtsverletzungen, insbesonder mit Fragen der Auskunft, der Beweislast, des Diensteanbieters, der Störereigenschaft, des Filesharing und der Softwarepiraterie (Portal zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads"). 

Immer wieder wurde von der Rechtsprechungdas "Recht am eigenen Bild" sowie das "Recht am eigenen Wort bzw. der eigenen Rede" thematisiert. Das Recht am eigenen Bilde haben wir schon deshalb häufiger thematisieren müssen, weil das Internet unendliche Möglichkeiten zu bieten scheint, Abbildungen zu präsentieren und eben auch solche, die der Abgebildete nicht zu sehen wünscht. 

Was bringt das neue Urheberrecht? Wichtig ist insbesondere die Änderung des § 53 des UrhG:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt."

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich

1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder

2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder

3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt...

Die vorgeschlagenen Änderungen in § 53 dienen vor allem der Klarstellung hinsichtlich der Geltung des § 53 auch für die digitale Vervielfältigung. Eine inhaltliche Änderung gegenüber dem geltenden Recht ergibt sich daraus nicht. Zugleich soll mit der vorgeschlagenen Änderung die Schranke entsprechend den Vorgaben in Artikel 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie ausgestaltet werden.

Die in Absatz 1 geregelte Schranke zugunsten der Privatkopie wird der Vorgabe durch Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b) der Richtlinie und der dort gewählten Formulierung angepasst. Die aus Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe

b) der Richtlinie übernommene Betonung „beliebiger Träger" als Zielmedium der Kopie stellt zugleich klar, dass insofern eine Differenzierung nach der verwendeten Technik (analog oder digital) nicht stattfindet. Weiter wird die Möglichkeit der Herstellung der Vervielfältigung durch Dritte beibehalten. Das Erfordernis der Unentgeltlichkeit von Vervielfältigungen durch Dritte wird über den bisher bereits betroffenen Bereich der Übertragung auf Bild- oder Tonträger und von Werken der bildenden Kunst hinaus verallgemeinert. Dies erscheint im Hinblick auf die Gefahr von Missbrauch und zur Betonung des privaten Charakters derartiger Vervielfältigungen notwendig aber auch ausreichend. Die vorgeschlagene Regelung gewährleistet auch, dass nach wie vor ein Versand von Kopien möglich bleibt. Denn nach Absatz 1 darf der zur Vervielfältigung Befugte Kopien im Wege der Reprographie auch entgeltlich durch einen anderen herstellen lassen.

Das Umgehen technischer Sicherungsmechanismen (Kopierschutz) ist nun grundsätzlich verboten. Vgl. dazu:

§ 95a

Schutz technischer Maßnahmen

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder

2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder

3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege.

§ 95b

Durchsetzung von Schrankenbestimmungen

(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:

1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),

2. § 45a (Behinderte Menschen),

3. § 46 (Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des Kirchengebrauchs,

4. § 47 (Schulfunksendungen),

5. § 52a (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung),

6. § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)

a. Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt...

Die Vorschrift schützt wirksame technische Maßnahmen vor Umgehung und auch vor bestimmten Vorbereitungshandlungen. Absatz 1 setzt mit dem Verbot der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen den weitreichenden Schutz aus Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie um. Das Umgehungsverbot aus Absatz 1 ist durch den in der Richtlinie vorgegebenen Schutzzweck insoweit geschützt, als die entsprechenden Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Werke oder anderer nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstände eingesetzt werden müssen. Ausgenommen von dem Schutz dieser Vorschrift ist daher z.B. die Anwendung von Schutzmechanismen auf nicht durch das Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände, wie etwa gemeinfreie Werke. Ebenso wenig wird die Einrichtung von Schutzmechanismen allein zum Zwecke der Marktzugangsbeschränkung geschützt. Technische Schutzmaßnahmen werden unabhängig von der verwendeten Technologie vor Umgehung geschützt. So gilt § 95a also auch für Software-implementierte Schutzmaßnahmen.

Die Vorschrift setzt eine auf Werkzugang oder Werkverwertung (Nutzung im urheberrechtlichen Sinne) gerichtete Umgehungsabsicht voraus. Umgehungshandlungen, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen (z.B.: Kryptographie), werden nicht erfasst. Die von der Richtlinie im Zusammenhang mit der Umgehungsabsicht bindend vorgegebene Tatbestandsvoraussetzung der Bösgläubigkeit („Umgehung ... durch eine Person, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt") gilt auch für jene zivilrechtlichen Ansprüche, bei denen – wie beim Unterlassungsanspruch – regelmäßig die objektive Störereigenschaft ausreicht. Absatz 2 enthält Legaldefinitionen für den in Absatz 1 verwendeten Begriff der „wirksamen technischen Maßnahmen". Wegen des Harmonisierungszieles der Richtlinie war eine enge Anlehnung an den Wortlaut des Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie notwendig. Der Regelung ist immanent, dass technische Maßnahmen grundsätzlich auch dann wirksam sein können, wenn ihre Umgehung möglich ist. Andernfalls würde das Umgehungsverbot jeweils mit der Umgehung technischer Maßnahmen infolge der dadurch erwiesenen Unwirksamkeit obsolet. In Absatz 3 werden – ebenfalls in enger Anlehnung an den Richtlinienwortlaut – die in Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Verbote im Vorfeld von Umgehungsmaßnahmen umgesetzt. Der im Rahmen des Absatz 3 verwendete Begriff der Verbreitung ist von dem auf körperliche Werkstücke beschränkten Verbreitungsrecht des § 17 zu unterscheiden. Der Begriff der Dienstleistung kann nach dem Schutzzweck der Norm auch Anleitungen zur Umgehung mit einschließen.

Absatz 4 stellt klar, dass es trotz der in diesem Gesetz getroffenen urheberrechtlichen Regelungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege erforderlich sein kann, dass die Absätze 1 und 3 für bestimmte öffentliche Stellen keine Anwendung finden.

Die bestehenden Aufgaben und Befugnisse der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden werden in den Fällen, in denen sie zum Zwecke und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit tätig werden, durch das vorliegende Gesetz weder eingeschränkt noch anderweitig tangiert.

In Zukunft handelt also derjenige rechtswidrig, der mit Hilfe von Wandlerprogrammen, Brennern etc. den Kopierschutz umgeht. Das Recht, sich eine Sicherungskopie einer Musik CD oder einem DVD Film zu ziehen -  § 108 b  gilt nur für Träger ohne Kopierschutz. Das Kopieren von Kopien ist  unzulässig. 
Medienrecht Anwalt Das Unternehmen S.A.D., das eine gerichtliche Überprüfung der Novelle anstrebt, und die Unterstützer der Initative "copy is right" erklärten auf die Neuregelung folgendes: "...Wir halten die digitale Privatkopie für ein Grundrecht. (Artikel 5 Grundgesetz: Informationsfreiheit) Wir sind der Auffassung, dass der Kunde der beispielsweise eine Musik-CD erwirbt, ein Nutzungsrecht am Inhalt hat und nicht nur das Medium selbst erwirbt. Kunst und Kultur sollten auch weiterhin in privaten Archiven gelagert werden können und nicht den willkürlichen Verwertungsinteressen der Industrie unterworfen sein."

Für die Hersteller einschlägiger Software sind schwere Zeiten zu erwarten, denn praktisch alle Standard-Recording-Tools, Image-Verwaltungs-Tools, Backup-Tools dürften mit Inkrafttreten der Novelle illegal werden. Weitreichend ist die Regelung auch insoweit, als sie selbst Anleitungen, wie man Kopierschutzsysteme umgeht, verbietet.

Ein Blick auf Amerika nach Heise online: "Die Electronic Frontier Foundation (EFF) ist der Meinung, das Anfertigen von privaten DVD-Kopien als Backup sei legal. Die Bürgerrechtler haben zusammen mit den Organisationen Public Knowledge und Computer Professionals for Social Responsibility (CPSR) bei einem US-Gericht beantragt, es möge dies bestätigen, damit eine entsprechende Änderung des US-Urheber- und Copyright-Gesetzes Digital Millennium Copyright Act (DMCA) vorgenommen werden kann. Das Bundesgericht von Nord-Kalifornien in San Francisco will den Fall am 25. April anhören."
Vgl. auch www.privatkopie.net "Wer seinem guten Recht nachgeht und trotz Kopierschutz kopiert, könnte sich künftig mit schmerzhaften Schadensersatzforderungen der Medienindustrie konfrontiert sehen."Wir befassen uns auf anderen Seiten der virtuellen Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm mit Fragen der Auskunft, der Beweislast, des Diensteanbieters, der Störereigenschaft, des Filesharing und der Softwarepiraterie (Portal zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads"). 
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