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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Familienrecht

Scheidungskosten

Kosten in Ehesachen

Scheidungen gelten als teuer und manch einer lebt lieber jahrelang in Trennung, als sich auf die Kosten einer Scheidung einzulassen. Allerdings kann das, gerade wenn die Ehe dann länger währt, bei diversen Ansprüchen des Ehepartners sehr viel teurer werden. Wer also wartet, mag gute Gründe haben, ökonomische sind es zumeist nicht. Fraglos wird jede Scheidung billiger, wenn sich die Eheleute vorab einigen und den Streit über Zugewinnausgleich, Unterhalt etc. nicht vor Gericht austragen. 

Doch auch ohne eigene Mittel besteht die Möglichkeit, sich scheiden zu lassen.

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Schnellinfo

 

Scheidungskosten sind die Kosten des Anwalts bzw. der Anwälte sowie die Kosten, die das Gericht verursacht. Die Kosten des Anwalts berechnen sich auf der Grundlage der beiderseitigen Einkommen der Parteien (Nettoeinkommen der beiden Ehegatten addiert und dann mal drei Monate). Dieser so genannte Streitwert wird dann noch um regelmäßig 1.000 Euro erhöht für die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Der Streitwert ist nicht das, was Sie zahlen müssen, sondern nur die Berechnungsgrundlage. Wenn wir die Verfahren betreiben und sie sich einig sind, können wir auf einen zweiten Anwalt verzichten. 

 

Wir orientieren uns im Übrigen regelmäßig an den gesetzlichen Vorgaben, sodass es nicht etwa über Honorarvereinbarungen teurer wird. Zu den Anwaltskosten kommen noch die Gerichtskosten, die sich auf der Basis dieses Streitwerts berechnen und zwei Gebühren nach § 34 GKG betragen. Nehmen wir an, der Ehemann verdient 2.500 Euro netto und die Ehefrau ist Hausfrau ohne eigenen Verdienst. Dann würden die Gesamtkosten einschließlich der Gerichtskosten 1.687,30 Euro betragen. 

 

In der Regel werden die Prozesskosten bei einem Scheidungsurteil gegeneinander aufgehoben, vgl. § 93 a Abs. 1 S. 1 ZPO. Hiervon wird nur in Ausnahmefällen abgewichen, vgl. § 93 a Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO.

Zunächst ein Blick in das Gesetz: § 93a ZPO

Kosten in Ehesachen

(1) Wird auf Scheidung einer Ehe erkannt, so sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen, über die gleichzeitig entschieden wird oder über die nach § 627 Abs. 1 vorweg entschieden worden ist, gegeneinander aufzuheben; die Kosten einer Folgesache sind auch dann gegeneinander aufzuheben, wenn über die Folgesache infolge einer Abtrennung nach § 628 Abs. 1 Satz 1 gesondert zu entscheiden ist. Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn

1. eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dabei nicht zu berücksichtigen;
2. eine Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick darauf als unbillig erscheint, dass ein Ehegatte in Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art ganz oder teilweise unterlegen ist.

Haben die Parteien eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, so kann das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(2) Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so hat der Antragsteller auch die Kosten der Folgesachen zu tragen, die infolge der Abweisung gegenstandslos werden; dies gilt auch für die Kosten einer Folgesache, über die infolge einer Abtrennung nach § 623 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 628 Abs. 1 Satz 1 gesondert zu entscheiden ist. Das Gericht kann die Kosten anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand in Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art als unbillig erscheint.

(3) Wird eine Ehe aufgehoben, so sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde oder wenn eine solche Kostenverteilung im Hinblick darauf als unbillig erscheint, daß bei der Eheschließung ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist.

(4) Wird eine Ehe auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag des Dritten aufgehoben, so ist Absatz 3 nicht anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.

Kann ich mich kostenlos scheiden lassen?

Scheidungen können indes günstig oder sogar kostenlos sein, wenn den Parteien vom Gericht eine Prozesskostenhilfe, also staatliche Unterstützung, gewährt wird. Für das Scheidungsverfahren gibt es Verfahrenskostenhilfe, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Entscheidend ist das Nettoeinkommen, von dem diverse Positionen abzuziehen sind.

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Wie verändern sich die Anwaltskosten einer Ehescheidung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab dem 01.07.2004?

Generell gesprochen wird eine Scheidung billiger. Zuvor waren es regelmäßig drei Gebühren. Nunmehr gilt in Standardfällen dieser Ansatz:

1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV

1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV

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Wie berechnet sich der Streitwert in Familienangelegenheiten?

Nettoeinkommen beider Ehegatten addieren, Schulden können Sie in bestimmten Ausmaß abziehen (vor allem Darlehensraten), pro Kinder 250 Euro abziehen, das Ganze mit drei multiplizieren = Streitwert der Scheidung (plus regelmäßig 1.000 Euro Versorgungsausgleich). Mindestens aber beträgt der Streitwert 2.000 Euro.  

Gehören Auslandszulagen zum Nettoeinkommen? Da es sich um unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte handelt - bereinigt um konkret darzulegende Mehraufwendungen - dürfte das zu bejahen sein.

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smcheckico.gif (1689 Byte)Scheidung-online

Was heißt eigentlich Scheidung online? Eine Online-Scheidung ist eine Scheidung, die den Mandanten in die Lage versetzt, die wesentlichen Verfahrensabläufe ohne großen Aufwand zu erledigen und den Kontakt mit Anwalt und Gericht zu einer einfachen Angelegenheit macht. Wenn es also schnell gehen soll, füllen Sie einfach unseren  Mandantenerhebungsbogen Ehescheidung/Trennung in Ehe- und Familiensachen aus, senden Sie uns eine Vollmacht und mindestens die Kopie der Heiratsurkunde und wir können sofort den Antrag bei Gericht stellen, ohne dass Sie überhaupt einen Schritt in unsere Kanzlei machen müssen. 

Selbstverständlich können Sie auch gerne bei uns persönlich erscheinen, wenn Sie Fragen haben, die Sie nicht per Telefon oder E-Mail erörtern wollen. Wir können Scheidungsverfahren im Gebiet der gesamten Bundesrepublik Deutschland für Sie betreiben. Allerdings müssen natürlich die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Scheidung ist dann am Einfachsten, wenn sich die Eheleute einig sind und bereits ein Jahr getrennt leben. Doch auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen sollten, heißt das nicht in jedem Fall, dass Sie deswegen zwingend warten. 

 

Landgericht Düsseldorf Anwalt Dr. Palm

Wir führen dann, wenn Sie uns die genannten Unterlagen zugeschickt haben, das Verfahren zügig durch. 

Das Gericht wird, wenn es die Information über die Versorgungssituation (Rentenanwartschaften etc.) hat, einen Termin bestimmen. Dann allerdings müssen Sie kurz bei Gericht erscheinen. Das ist aber regelmäßig ein überschaubares Verfahren, das mitunter nur fünf Minuten dauert.  
Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht.

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