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Erbrecht

des Ehegatten

 

Ehegatte Erbrecht Pflichtteil
Wenn die Eheleute in Zugewinngemeinschaft, also im gesetzlichen Güterstand lebten, gilt Folgendes:

Der Ausgleich findet so statt, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Diese Erhöhung um ein Viertel ist unabhängig davon, ob der überlebende Ehegatte tatsächlich einen Ausgleichsanspruch erworben hat.

Fallgruppen bei Zugewinngemeinschaft

Erbteil neben Erben der 1. Ordnung (Kinder, Enkel) 1/4 (§ 1931 BGB) und 1/4 (=Aufstockung gemäß § 1371 BGB) = 1/2
Erbteil neben Erben der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) 1/2 (§ 1931 BGB) und 1/4 (§ 1371 BGB) = 3/4
Erbteil neben Erben der 3. Ordnung (Großeltern) 3/4 (ist ein Großelternteil verstorben, erhält der Ehegatte auch diesen Teil, § 1931 BGB)
Erbteil neben Erben weiterer Ordnungen 1/1 (gemäß § 1931 Abs. 2 BGB)

 

Fallgruppen bei Gütertrennung

Erbteil neben Erben der 1. Ordnung (Kinder, Enkel)
- 1/2 bei einem Kind
- 1/3 bei zwei Kindern
- 1/4 bei drei und mehr Kindern
Erbteil neben Erben der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) 1/2
Erbteil neben Erben der 3. Ordnung (Großeltern) 1/2 (ist ein Großelternteil verstorben erhält der  Ehegatte auch diesen Teil, § 1931 BGB)
Erbteil neben Erben weiterer Ordnungen 1/1 (gemäß § 1931 Abs. 2 BGB

 

Besteht auch die Möglichkeit, dass der Ehegatte nicht am Erbe beteiligt ist?

Vgl. dazu zunächst § 1933 BGB. Das Ehegattenerbrecht entfällt nach § 1318 V BGB, wenn die Ehe wegen Geschäftsunfähigkeit, Bigamie, Verwandtschaft, Formverstoß oder (wohl auch) Scheinehe im Zeitpunkt des Erbfalls hätte aufgehoben werden können und der überlebende Ehegatte den Aufhebungsgrund kannte.

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